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Verbessertes Genesungsgeld:
Nach der Entlassung aus dem Krankenhaus steht Ihnen Genesungsgeld
nach den vertraglichen Vereinbarungen zu.
Verbesserte Übergangsleistung:
Sie soll Schwerverletzten eine schnelle Hilfe bieten, z.B. zur Finanzierung
der Heilbehandlung. Besteht nach Ablauf von 3 Monaten, vom Unfalltag
an gerechnet, ohne Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen noch
eine Unfallbedingte Beeinträchtigung der normalen körperlichen oder
geistigen Leistungsfähigkeit im beruflichen oder außerberuflichen
Bereich von 100 % und hat diese Beeinträchtigung bis dahin ununterbrochen
bestanden, so werden 50 % der versicherten Übergangsleistung sofort
gezahlt. Weitere 50 % werden fällig, wenn die Beeinträchtigung 6
Monate nach Eintritt des Unfalles noch mindestens 50 % beträgt.
Todesfall-Leistung:
Stirbt der Versicherte innerhalb eine Jahres an den Folgen eines
Unfalles, wird die versicherte Todesfall-Leistung fällig. Auf die
Leistungen der Allgemeinen Unfallversicherung werden Zahlungen aus
der Gesetzlichen Unfallversicherung oder Haftpflichtentschädigungen
nicht angerechnet. |
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