Genesungsgeld  

Verbessertes Genesungsgeld:
Nach der Entlassung aus dem Krankenhaus steht Ihnen Genesungsgeld nach den vertraglichen Vereinbarungen zu.

Verbesserte Übergangsleistung:
Sie soll Schwerverletzten eine schnelle Hilfe bieten, z.B. zur Finanzierung der Heilbehandlung. Besteht nach Ablauf von 3 Monaten, vom Unfalltag an gerechnet, ohne Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen noch eine Unfallbedingte Beeinträchtigung der normalen körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit im beruflichen oder außerberuflichen Bereich von 100 % und hat diese Beeinträchtigung bis dahin ununterbrochen bestanden, so werden 50 % der versicherten Übergangsleistung sofort gezahlt. Weitere 50 % werden fällig, wenn die Beeinträchtigung 6 Monate nach Eintritt des Unfalles noch mindestens 50 % beträgt.

Todesfall-Leistung:
Stirbt der Versicherte innerhalb eine Jahres an den Folgen eines Unfalles, wird die versicherte Todesfall-Leistung fällig. Auf die Leistungen der Allgemeinen Unfallversicherung werden Zahlungen aus der Gesetzlichen Unfallversicherung oder Haftpflichtentschädigungen nicht angerechnet.